AwSV-Leistungen

zu Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe sind im § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes beschrieben.

Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich und hat Anlagen entsprechend den Vorgaben der AwSV, sowie auf Anordnung der Behörde zur Prüfung durch Sachverständige zu veranlassen.